Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

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