Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4 Verteilungsverfahren

§ 882 Verfahren nach dem Urteil · Zivilprozessordnung (ZPO)

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

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