§ 882 Verfahren nach dem Urteil · Zivilprozessordnung (ZPO)
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4 Verteilungsverfahren