§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen · Zivilprozessordnung (ZPO)
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen