Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen · Zivilprozessordnung (ZPO)

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

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