Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen
oder Unterlassungen
§ 888a
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht · Zivilprozessordnung (ZPO)
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.