§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung