Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht