Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

§ 923 Abwendungsbefugnis · Zivilprozessordnung (ZPO)

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

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