§ 928 Vollziehung des Arrestes · Zivilprozessordnung (ZPO)
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung