§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung