§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit · Zivilprozessordnung (ZPO)
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.