Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit · Zivilprozessordnung (ZPO)

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

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