Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 5 Prozesskosten

§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

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