§ 14 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Erster Titel Allgemeine Vorschriften