Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 14 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.

Alle Vorschriften: ZVG — Inhaltsübersicht