Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › I. Anordnung der Versteigerung

§ 15 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.

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