§ 15 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › I. Anordnung der Versteigerung