Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 177 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.

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