Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 178 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.

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