Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 179 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlaß verweigert werden.

Alle Vorschriften: ZVG — Inhaltsübersicht