§ 183 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen