Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 184 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.

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