§ 34 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens