Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens

§ 34 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

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