§ 35 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › III. Bestimmung des Versteigerungstermins