Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › III. Bestimmung des Versteigerungstermins

§ 35 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.

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