KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN › ABSCHNITT 2 Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Artikel 19a Beihilfen für die Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) teilnehmen · Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (AGVO)

(1.) Beihilfen für Kosten von KMU, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden CLLD-Projekten teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2.) Nachstehende, in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführte Kosten sind bei CLLD-Projekten beihilfefähig:
  1. a. Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie;
  2. b. Umsetzung genehmigter Vorhaben;
  3. c. Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen;
  4. d. mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundene laufende Kosten;
  5. e. Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Vorhaben erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
(3.) Die Beihilfeintensität darf die in den fondsspezifischen Verordnungen zur Förderung von CLLD-Projekten festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

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