Artikel 19b Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) profitieren · Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (AGVO)
(1.) Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 19a Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2.) Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200000 EUR nicht überschreiten.