Erstes Buch Aktiengesellschaft › Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 11 Aktien besonderer Gattung · Aktiengesetz (AktG)

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.

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