§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung · Aktiengesetz (AktG)
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)
Erstes Buch Aktiengesellschaft › Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung › Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung › Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln