§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte · Aktiengesetz (AktG)
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
Erstes Buch Aktiengesellschaft › Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung › Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung › Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln