§ 298 Anmeldung und Eintragung · Aktiengesetz (AktG)
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Drittes Buch Verbundene Unternehmen › Erster Teil Unternehmensverträge › Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen