Drittes Buch Verbundene Unternehmen › Erster Teil Unternehmensverträge › Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 298 Anmeldung und Eintragung · Aktiengesetz (AktG)

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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