§ 299 Ausschluß von Weisungen · Aktiengesetz (AktG)
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
Drittes Buch Verbundene Unternehmen › Erster Teil Unternehmensverträge › Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen