Drittes Buch Verbundene Unternehmen › Erster Teil Unternehmensverträge › Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 299 Ausschluß von Weisungen · Aktiengesetz (AktG)

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

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