§ 397 Anordnungen bei der Auflösung · Aktiengesetz (AktG)
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften › Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung