Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften › Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung

§ 398 Eintragung · Aktiengesetz (AktG)

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.

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