§ 398 Eintragung · Aktiengesetz (AktG)
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften › Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung