Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet › Abschnitt 3 Visumverfahren

§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.

Alle Vorschriften: AufenthV — Inhaltsübersicht