§ 71 Übermittlungspflicht · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(1) Die
- 1. Meldebehörden,
- 2. Passbehörden,
- 3. Ausweisbehörden,
- 4. Staatsangehörigkeitsbehörden,
- 5. Justizbehörden,
- 6. Bundesagentur für Arbeit und
- 7. Gewerbebehörden
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
- 1. Familienname,
- 2. Geburtsname,
- 3. Vornamen,
- 4. Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 5. Geschlecht,
- 6. Staatsangehörigkeiten,
- 7. Anschrift,
- 8. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.