§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1. die Anmeldung,
- 2. die Abmeldung,
- 3. die Änderung der Hauptwohnung,
- 4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- 5. die Namensänderung,
- 6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
- 7. die Geburt,
- 8. den Tod,
- 9. den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 10. die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
- 11. das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
- 1. bei einer Anmeldung
- a) Doktorgrad,
- b) Familienstand,
- c) die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- d) Tag des Einzugs,
- e) frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
- f) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
- 2. bei einer Abmeldung
- a) Tag des Auszugs,
- b) neue Anschrift,
- 3. bei einer Änderung der Hauptwohnung
- a) die bisherige Hauptwohnung,
- b) das Einzugsdatum,
- 4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- 4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 5. bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
- 6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
- a) die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
- b) bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
- 7. bei Geburtdie gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- 8. bei Todder Sterbetag,
- 9. bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,
- 10. bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.