§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
- 2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
- 2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
- 3. den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
- 4. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.