§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes · Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
- 2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- 3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
- 4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.