Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht › Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz

§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung · Baugesetzbuch (BBauG)

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
  1. 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
  2. 2. die zulässige Grundfläche,
  3. 3. die zu erwartende Versiegelung oder
  4. 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

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