Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht › Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz

§ 135c Satzungsrecht · Baugesetzbuch (BBauG)

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
  1. 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
  2. 2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
  3. 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
  4. 4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
  5. 5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
  6. 6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

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