§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe · Bundesbeamtengesetz (BBG)
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
- 2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
- 3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
- 4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
- 5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,