Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses › Unterabschnitt 1 Entlassung
§ 36
Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe · Bundesbeamtengesetz (BBG)
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
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