§ 69 Gutachtenerstattung · Bundesbeamtengesetz (BBG)
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte