Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 69 Gutachtenerstattung · Bundesbeamtengesetz (BBG)

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

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