Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 70 Auskünfte an die Medien · Bundesbeamtengesetz (BBG)

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

Alle Vorschriften: BBG — Inhaltsübersicht