Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats

§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Alle Vorschriften: BetrVG — Inhaltsübersicht