Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats

§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

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