§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats