Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

§ 86 Ergänzende Vereinbarungen · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

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