Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer · Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

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