Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen › Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

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