§ 20a Vorsorgevollmacht · Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen › Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten