Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen › Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 20a Vorsorgevollmacht · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.

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