§ 27 Begünstigte Personen · Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen › Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen