§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit · Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen › Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen