Abschnitt 7 Schlussvorschriften › Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren · Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.

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