§ 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts · Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.