§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.